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Während geduldete erwachsene Ausländer oft viele Jahre in Deutschland leben, ohne - aus aufenthaltsrechtlicher Sicht - eine wirkliche Perspektive der Beendigung dieses unsicheren Status zu haben, hat der  Gesetzgeber  für die Kinder geduldeter Ausländer eine besondere Regelung getroffen und für diese Gruppe  die Möglichkeit des Erwerbs eines Aufenthaltsrechts geschaffen. Die Voraussetzungen werden überwiegend in § 104b Aufenthaltsgesetz genannt.
Erfasst sind minderjährige ledige Kinder, deren Eltern oder allein personensorgebechtigten Elternteile ausgereist sind. Das Kind muss

* am 1.7. 2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben,
* sich seit wenigstens 6 Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhalten,
* die deutsche Sprache beherrschen,
* sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und der Lebensführung in die Lebensverhältnisse eingefügt haben und das muss auch für die Zukunft prognostizierbar sein und
* die Personensorge muss sichergestellt sein.

 

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