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Ist ein Ausländer auf Grund einer Eheschließung in Deutschland, so stellt sich nach einer Trennung die Frage, ob ein Verbleiben in Deutschland möglich ist.
Nach altem Recht konnte nach einem zweijährigen Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt werden. Das Gesetz wurde mit Wirkung von 2011 geändert. Nun ist ein dreijähriges Zusammenleben erforderlich.
Problematisch ist, wenn es innerhalb dieser 3 Jahre zu einer Trennung vom Ehepartner mit späterer Versöhnung kommt. Dann ist entscheidend, ob die Trennung von Beginn an als nur vorübergehend gedacht war oder als endgültig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun (Beschluss vom 24.01. 2013) einen solchen Fall entschieden. In der Ehe eines Tunesiers mit einer deutschen Ehefrau war es zu einer mehrmonatigen Trennung gekommen. Da ein Ehepartner nach außen deutlich verlautbart hatte, dass die Trennung endgültig sein sollte, war sie dies auch nach der Überzeugung des Gerichts. Mit der Versöhnung der Ehepartner began damit der Zeitraum nach § 31 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erneut.
Ausreichend ist dabei, wenn auch nur ein Ehepartner nach aussen deutlich den Willen der endgültigen Trennung anzeigt und es zur Trennung kommt. Ein entgegenstehender Wille des anderen Ehepartners ist insofern unbeachtlich.

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