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Unsere Kanzlei betreut seit langem viele Mandanten aus Afrika, zum Beispiel aus Kenia, Ghana, Nigeria, Kamerun, Angola und dem Tschad. Zu unserem Tätigkeitsfeld gehört dabei die Beratung und Begleitung bei der Eheschließung mit einem Deutschen oder einer Deutschen. Dabei sind häufig sowohl familienrechtliche als auch ausländerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Zu den häufig gestellten Fragen gehört die nach den erforderlichen Unterlagen und ob eine Heirat mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung möglich ist.
Hat der Kenianer oder die Kenianerin eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung, so steht das einer Eheschließung an sich nicht entgegen. Freilich müssen zusätzlich ein Pass, eine Geburtsurkunde, eine Meldebescheinigung und ein sog. CERTIFICATE OF NO IMPEDIMENT TO MARRIAGE (Ehefähigkeitszeugnis, nicht älter als 6 Monate) vorgelegt werden. Kenia gehört zu den wenigen afrikanischen Ländern, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Deshalb muss kein Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht durchgeführt werden.
Problematisch ist es, wenn der Kenianer oder die Kenianerin vorher im Asylverfahren falsche Angaben zur Identität gemacht hat (falscher Name....). Dann hängt es vom jeweiligen Standesbeamten ab, ob den Daten in den nun vorgelegten Dokumenten vertraut wird. Bestehen beim Sachbearbeiter Zweifel, dann schickt er die Unterlagen (z.B. Pass, Geburtsurkunde...) an die Deutsche Botschaft in Nairobi, die dann dort Vertrauensanwälte mit der Überprüfung beauftragt. Das dauert nach unserer Erfahrung nicht weniger als 3 Monate, oft sogar erheblich länger. Die Kosten muss in der Regel der Ausländer bzw. sein Verlobter tragen.
Wurde die Ehe erfolgreich geschlossen, dann bedeutet das nicht automatisch, dass der Ausländer ohne vorherige Ausreise in Deutschland bleiben darf.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Eheschließung im Einzelfall ganz erhebliche Probleme bereiten  oder auch nicht möglich sein kann. Oft hängt der Erfolg auch von der zuständigen Ausländerbehörde ab, z.B. davon, ob diese von einer Abschiebung, die vielleicht bei Vorlage des Passes möglich wird, absieht.


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