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Es ist nicht selten, dass Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sehr lange dauern und die Geduld unsererer Mandanten stark beanspruchen. Um so erstaunlicher ist es dann manchmal, wenn die Ausländerbehörde, die den Antrag zunächst ablehnt, dann  bei der Gerichsverhandlung kaum Argumente gegen die Erteilung vorträgt.
Die Länge der Verfahren kann auch von Bundesland zu Bundesland variieren, da die Verfahrensordnungen sich manchmal unterscheiden. In Berlin z.B. ist sofort Klage zu erheben, während in anderen Bundesländern oft zunächst ein Widerspruchverfahren durchzuführen ist.
Z.B. haben wir für einen Mandanten, der Vater eines ausländischen Kindes ist, in Sachsen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im August 2010 beantragt. Der Antrag wurde im November abgelehnt. Wir legten dann Widerspruch ein. Dieser wurde im Mai 2011 zurückgewiesen. Dagegen erhoben wir Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig (3 K 390/11). Die Verhandlung fand dann am 11. 10. 2012 statt, also  mehr als 2 Jahre nach Antragstellung. Freilich waren wir erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Ausländerbehörde bzw. den Landkreis dazu, unserem Mandanten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Es folgte unseren Argumenten zum Bestehen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Kind.

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