Zu unserer Mandantschaft gehören neben Ausländern, die z.B. als Elternteil deutscher oder ausländischer Kinder, als Ehepartner oder für das Studium eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen können, Asylbewerber. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus asylrechtlichen Gründen unterscheiden sich erheblich von den vorgenannten Gründen. Nach unserer Erfahrung haben Asylbewerber nicht selten unrealistische Vorstellungen über ihren Asylanspruch. Die - meist ohne anwaltliche Hilfe - vorgetragenen Gründe haben häufig etwas mit der allgemeinen Kriminalität in den Heimatländern oder mit dem Fehlverhalten einzelner Polizeikräfte zu tun. Das betrifft freilich nicht Bürgerkriegsregionen.
Häufig kommt es vor, dass bei den Befragungen nicht ausreichend nachgefragt und dann den Antragstellern später Detailarmut vorgeworfen wird. Trotz Dolmetscher kommt es zu Missverständnissen. Dann steht Falsches im Protokoll.
Vor kurzem konnten wir einem Asylbewerber aus dem Tschad (Afrika) zur Anerkennung als Flüchtling verhelfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte allerdings den Antrag unseres Mandanten zunächst abgelehnt. Erst im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (VG 6 K 1181/11.A) hat das Bundesamt schließlich nachgegeben und nach umfangreichem Schriftverkehr die politischen Aktivitäten unseres Mandanten als solche akzeptiert sowie ihn als Flüchtling anerkannt. Seit 4 Wochen ist unser Mandant im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthaltsG. Nun unterstützen wir ihn beim Nachholen seiner Frau und seines Kindes.