Wer einen Ausländer nach Deutschland einladen möchte, von dem wird i.d.R. die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangt. Nach § 68 Aufenthaltsgesetz verpflichtet sich der Einladende, meistens handelt sich es um diesen, die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers/ Gastes zu tragen.
Praktisch bedeutet das: Bezieht der Ausländer während seines Aufenthalts öffentliche Leistungen, z.B. Wohnraum, Pflege oder medizinische Behandlung, dann kann die leistende Behörde sich das Geld vom Verpflichteten zurückholen.
In der Regel verpflichtet sich der Einladende auf dem Formular auch nach §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz, woraus dann noch die Kostentragung für die Abschiebung, Rückreise usw. folgen kann.
Üblicherweise wird die Verpflichtung für den Kurzaufenthalt eingegangen, für ein Schengen-Visum. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch schon unter Geltung des Ausländergesetzes 1998 entschieden, dass eine Verpflichtungserklärung auch Gewähr für die Lebensunterhaltssicherung für längerfristige oder Daueraufenthalte bieten kann (BVerwG 1 C 33.97).
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BVerwG, 18.4. 2013) diesen Standpunkt bestätigt. Im entschiedenen Fall hatten die Tochter und der Schwiegersohn jeweils eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhalts der nach Deutschland nachziehenden russischen Mutter, die bereits Rentnerin war, abgegeben. Es ging mithin um den dauerhaften Aufenthalt der alten Frau in Deutschland.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Verpflichtungserklärungen für ein taugliches Mittel, um abzusichern, dass die Ausländerin der deutschen öffentlichen Hand später nicht zur Last fällt.