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Möchte ein ausländisches Kind zu seinen in Deutschland lebenden Eltern nachziehen, so ist eine Voraussetzung die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 AufenthaltsG). Verdienen die Eltern, zu denen das Kind nachziehen will, zu wenig, um den Lebensunterhalt zu sichern, so sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht erfüllt. Trotzdem kann in Ausnahmefällen ein Visum erteilt werden. Einen solchen Fall hat vor kurzem das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Bundesverwaltungsgericht ( Urteil vom 13. Juni 2013, 10 C 16.12).
In dem entschiedenen Fall lebte ein gambisches Ehepaar in Deutschland. Dieses hatte 2 gemeinsame Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Ein weiteres mj. Kind lebte noch in Gambia. Der Antrag des gambischen Kindes auf Erteilung eines Visums wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die in Deutschland lebende Familie bezog Leistungen nach SGB II (Hartz IV). Damit waren die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt.
Die Klage beim VG Berlin hatte Erfolg. In der Berufungsinstanz unterlag der Kläger jedoch.
Schließlich sah das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls gegeben. Eine grundsätzlche Bedeutung sah das Gericht darin, dass die beiden in Deutschland lebenden Geschwister des gambischen Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Wobei nach Auffassung des Gerichts diese Tatsache allein nicht ausreicht, um einen Ausnahmefall zu begründen. Hinzu mussten noch Besonderheiten kommen, wie z.B. die Verwurzelung der Kernfamilie in Deutschland.


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