Es gibt verschiedene Gründe, die eine Abschiebung von Ausländern verbieten können. Ein möglicher Grund ist Homosexualität. Anders als in Deutschland wird in vielen Ländern Homosexualität verfolgt. Ob die Verfolgung dann im konkreten Fall zu einer Anerkennung als Flüchtling bzw. zu einem Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.1 AufenthG) führt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat jüngst einen solchen Fall zu Gunsten eines Staatsangehörigen aus Uganda entschieden (Beschluss vom 29.10. 2013). Im Eilverfahren ging das Gericht davon aus, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen politischer Verfolgung zu befürchten hat.
Auch der VGH Mannheim hat kürzlich über zwei aufenthaltsrechtliche Fälle in Sachen Homosexualität entschieden (Urteile vom 7.3. 2013). Es handelte sich dabei um Kläger aus Nigeria und Kamerun.