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Voraussetzung für den Erhalt oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft oder einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft sein, je nach Aufenthaltstitel.
Folgende Sitation tritt nach unserer Erfahrung häufig auf: Die Einreise erfolgt als Ehepaar oder Partner oder in der Absicht, in Deutschland zu heiraten. Dann folgt eine Phase des Zusammenlebens. Nach einiger Zeit kommt es zur Trennung. Oft wird die Ausländerbehörde dann durch einen der Partner von der Trennung informiert oder sie merkt es bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde widerruft dann in der Regel die Aufenthaltserlaubnis oder verweigert die Verlängerung.
Zur Beurteilung der Rechtslage ist zu unterscheiden:
1) Hat die Ehe oder Partnerschaft 3 Jahre bestanden, dann kann der Ausländer ein eigenes, unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten. Unabhängig vom Ehegatten/ Partner.
2) Hat die Ehe oder Partnerschaft nur eine kürzere Zeit bestanden oder ist zwar noch keine Scheidung erfolgt, die Ehegatten leben aber schon getrennt, dann hat der ausländische Ehegatte in der Regel kein eigenes Aufenthaltserecht erworben. Davon gibt es Ausnahmen.
3) Eine dritte Konstellation besteht darin, dass die Ehegatten oder Partner zwar noch verbunden sind, aber räumlich getrennt leben. Sie beabsichtigen keine Scheidung und begreifen die eigene Beziehung als intakte Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Keiner von beiden möchte, dass der andere das Land verlassen muss.
Hier gibt es oft Probleme mit der Ausländerbehörde, weil diese von einer Trennung ausgeht und die Aufenthaltserlaubnis widerruft oder nicht verlängert.
Die Rechtsprechung sagt dazu Folgendes: Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft besteht, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe bzw. Partnerschaft eine enge Verbundenheit der Ehegatten/ Partner vorliegt. Diese ist regelmäßig geprägt durch eine häusliche Gemeinschaft und gegenseitigen Beistand (z.B. VG Münster, 28.2. 2012).
Besteht keine häusliche Gemeinschaft, d.h., leben die Ehegatten/ Partner getrennt, dann bedarf es zur Annahme einer geschützten ehelichen Gemeinschaft/ Partnerschaft  der Darlegung besonderer objektiver Gründe, die das Getrenntleben erforderlich machen. Die Gründe dürfen nicht ihren Ursprung in der Ehe selbst haben. Die Darlegungslast hat der Ausländer. Anerkannt sind z.B. berufliche Gründe.
Die Auffassung, man könne schließlich leben wie man wolle, ist als alleinige Begründung problematisch.
Man sollte auch nicht abwarten, bis die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Denn dann folgt oft schon die Aufforderung zur Ausreise. Vielmehr empfiehlt es sich, schon auf das Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde ausführlich zu antworten.
Oft fällt in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf der Scheinehe.


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