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Häufig sind unsere Mandanten mit der Ablehnung eines Besuchsvisums konfrontiert. Zum Umgang mit diesem Problem soll dieser Beitrag einige Hinweise geben.

Grundsätzlich ist zu unterschieden zwischen einem Langzeitvisum (nationales Visum) und einem Kurzzeitvisum (Schengen-Visum). Das Kurzzeitvisum wird für einen Zeitraum bis 3 Monate gewährt. Es ist das richtige Visum für Touristen, Geschäftsreisen und den Besuch von Verwandten oder Freunden. Dieses Besuchsvisum erlaubt die freie Bewegung innerhalb der Schengen-Staaten. Der Gast, den Sie nach Deutschland eingeladen haben, kann also z.B. problemlos nach Frankreich, Spanien oder Italien reisen.
Während Anträge auf Erteilung eines Langzeitvisums von den zuständigen Ausländerbehörde mitentschieden werden, entscheidet über den Antrag auf Gewährung eines Besuchsvisums allein die deutsche Botschaft. Deshalb erfolgt die Entscheidung meistens in 1 bis 3 Wochen, also vergleichsweise kurzfristig.
Der Antrag ist bei der Botschaft persönlich zu stellen. Die Botschaft prüft den Antrag. Wird er abgelehnt, so beruht das fast immer auf Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. D.h., die Botschaft befürchtet, dass der Antragsteller bei Ablauf des Visums nicht in sein Heimatland zurückkehrt.
Daraus folgt, dass der Schwerpunkt bei der Antragstellung auf Darlegung der Gründe liegen muss, die eine Verwurzelung im Heimatland deutlich und die Rückkehr wahrscheinlich machen.
Mandanten meinen oft, sie könnten eine Garantie abgeben, dass der Gast zurückkehrt. Das ist ein Irrtum. Selbst wenn sie so ein Schreiben verfassen, so ist das wirkungslos.
Es kommt vielmehr darauf an, Bindungen an das Heimatland zu kommunizieren:
* Steht der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) oder ist er Selbstständiger ?
* Hat er Einkommen ?
* Ist sein Lebensunterhalt gesichert ?
* Hat er Vermögen ?
* Hat er Grundeigentum oder Wohneigentum (Haus, Wohnung, Ackerland....)
* enge familiäre Bindungen

Wurde der Antrag abgelehnt, dann kann ein Remonstrationsverfahren durchgeführt werden. Es können in diesem Verfahren Tatsachen, Unterlagen und Argumente vorgebracht werden, die für das Vorliegen einer Rückkehrbereitschaft sprechen. Für die Vertretung in diesem Verfahren ist die Beauftragung eines auf das Ausländerrecht spezialisierten  Rechtsanwalts unbedingt empfehlenswert.
Wird die Ablehnung bestätigt, dann kann beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden. Auch wenn der in Deutschland lebende Einladende in München oder Hamburg wohnt, ist immer das Vewaltungsgericht Berlin zuständig. Da sich unsere Kanzlei in Berlin befindet, vertreten wir deshalb auch oft Ausländer, die nach München usw. eingeladen wurden.

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