Viele Fällen unserer Kanzleipraxis betreffen binationale Paare. In der Mehrzahl sind die Mandanten nicht verheiratet. Sie haben gemeinsame Kinder. Durch Vaterschaftsanerkennung entsteht die rechtliche Vaterschaft. Oft hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Seit kurzer Zeit haben die Väter nun die Chance, ein gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der Mütter durchzusetzen. Sind die Mütter nicht einverstanden, so führt das zu Streit, der vor den Familiengerichten ausgetragen wird. Das OLG Schleswig (10 UF 171/11) hat einen solchen Fall entschieden und betont, dass das entscheidende Kriterium das Kindeswohl ist.
In dem entschiedenen Fall gab es zwischen den Eltern ganz erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten. Das Gericht stellte fest, dass keine tragfähige soziale Beziehung bestand, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. In dem entschiedenen Fall konnten sich die Eltern z.B. nicht über die Frage des Kindergartenbesuchs, über die Anschaffung eines Kindersitzes, eines Kinderwagens, usw. einigen. Die Mutter hatte den Vater sogar wegen Stalkings angezeigt.
Das Gericht entschied, dass ein gemeinsames Sorgerecht in diesem Fall dem Kindeswohl widersprechen würde und lehnte den Antrag des Kindesvaters ab. Es sah diesen auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Abs.2 GG verletzt.