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Seit einiger Zeit werden bei der Beantragung von Visa bei den deutschen Botschaften die Fingerabdrücke der Antragsteller gespeichert. Das hat zur Folge, dass der Ausländer nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch dann identifizierbar ist, wenn er unter falschem Namen einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellt. Trotz abweichenden Darstellungen bei den Befragungen ist dann der tatsächliche Einreiseweg in etwa nachzuvollziehen.

Wer mit einem Visum für maximal 3 Monate nach Deutschland kommt, wird in der Regel eingeladen und reist dann mit einem sog. Schengenvisum ein. Der Einladende hat eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben. Das heißt, er hat sich verpflichtet, für die Kosten, die der eingeladene Ausländer hier verursacht, aufzukommen.
Hat der eingeladene Ausländer, was in der Praxis nicht gerade selten geschah und noch geschieht, unter falschem Namen Asyl beantragt, so blieben die wahren Tatsachen bisher lange verborgen. Erst wenn der Ausländer in Deutschland dann eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines deutschen oder ausländischen Kindes oder wegen Eheschließung erlangte, wurde die wahre Identität offenbart. Das konnte Jahre später geschehen. Meistens wurden dann die Personen, die sich ursprünglich verpflichtet hatten, nicht in Anspruch genommen.

Mit der nun eingeführten Praxis des Abnehmens der Fingerabdrücke in den deutschen Auslandsvertretungen ist es jedoch wesentlich leichter, die wahre Identität von Anspruchsstellern herauszufinden. Wenn diese Personen dann hier ein Asylverfahren veranlassen, ist nicht auszuschließen, dass sich die Kostenträger, etwa die Landkreise, in denen die Antragsteller untergebracht sind, an die Einladenden, die sich verpflichtet hatten, wenden und Erstattungsansprüche geltend machen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das in seiner Entscheidung vom 13.02.2014 auch für den Fall für rechtens erkärt, dass der Asylantrag bzw. der Antrag auf subsidiären Schutz erfolgreich war.

Wesentlich höher sind die Kosten freilich, wenn der Antrag beim Bundesamt abgelehnt wird. Nach unseren Erfahrungen fallen auch in den Fällen außerordentlich hohe Kosten an, in denen der Einreisende sich "ein paar Jahre jünger" macht. Denn Minderjährige werden gesondert betreut, was kostenintensiv ist.
In der Praxis wird mithin die neu eingeführte Speicherung von Fingerabdrücken auch bei Erteilung von Kurzzeitvisa zu einem Ansteigen der Fälle führen, in denen die Einlader für angefallene Kosten in Anspruch genommen werden.

Mit der Intention, die Integration von Ausländern zu erleichtern, hat der Gesetzgeber vonr einigen Jahren das Erfordernis eines Sprachtests beim Nachzug zu Ehegatten eingeführt (§ 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).
Diese Regelung hat den Zuzug stark behindert. Nach dem, was unsere umfangreiche Mandantschaft so berichtete, waren die Kurse bei den Goethe-Instituten oft langfristig ausgebucht. Weiterhin fielen erhebliche Kosten an, nicht nur durch die Sprachkurskosten. Denn in der der Realität war und ist es oft so, dass der ausländische Partner nicht in der Hauptstadt des jeweiligen Landes lebt, wo die Sprachinstitute angesiedelt sind. Oft muss der Antragsteller nur für den Kurs in die Hauptstadt ziehen und dort wohnen. Hat er dort keine Verwandten, dann muss er eine Wohnung mieten. Wenn er dann vielleicht noch Kinder hat....
Das alles waren und sind enorme Kosten und Mühen. Dabei ist wissenschaftlich erwiesen und allgemein bekannt, dass das Sprachenlernen am effektivsten im Land dieser Sprache erfolgen kann, also in Deutschland.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (AZ: C-138/13), dass das Gesetz, bezogen auf den Nachzug türkischer Eheleute zu in Deutschland lebenden Türken, rechtswidrig ist. Folglich wird der Visumantrag in diesen Fällen nicht mehr mit dem Argument abgelehnt werden können, dass der Antragsteller kein Sprachzertifikat vorweisen kann.
Dadurch entsteht nun jedoch eine Ungleichbehandlung. Denn die aktuell realisierte Praxis ist nun die, dass ein in Deutschland lebender Türke seine türkische Frau - oder die in Deutschland lebende Türkin ihren türkischen Ehemann -  nachholen kann, auch wenn diese kein Wort Deutsch sprechen.
Der in Deutschland lebende Deutsche, auch wenn es sich dabei um einen türkischstämmigen Deutschen (z.B. also eingebürgerten Türken) handelt, kann aber seine ausländische Frau, sei sie nun Türkin oder Afrikanerin oder Asiatin usw. nicht nach Deutschland holen, wenn diese nicht wenigstens Grundkenntnisse der deutschen Sprache hat und diese in der Regel durch das Sprachzertifikat nachweisen kann. Dasselbe gilt freilich für die deutsche Frau und ihren ausländischen Ehemann.
Hinzu kommt noch der folgende Gesichtspunkt: Zieht eine türkische Frau zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Mann oder der türkische Mann zu seiner in Deutschland lebenden Frau, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass im gemeinsamen Haushalt türkisch gesprochen wird. Der oder die Zuziehende wird mithin nicht so schnell Deutsch lernen. Zieht die Ausländerin oder der Ausländer jedoch zu einem deutschen Partner, der ja oft die Muttersprache des ausländischen Partners wenig beherrscht, so wird in diesem Haushalt meistens deutsch gesprochen. Der Spracherwerb des Ausländers geht vergleichsweise schnell vonstatten.
Die aktuelle Rechtslage ist sehr bedenklich und die Regierung bzw. der Bundestag sollte eine Gesetzesänderung dahingehend in Angriff nehmen, dass  dieses Spracherfordernis abgeschafft wird, und zwar für alle Ausländer.

Das Gesetz bzw. die Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Formen der Vaterschaft. Es gibt den leiblichen oder biologischen Vater, den rechtlichen Vater, den sozialen Vater, den Adoptivvater, den Pflegevater und den sog. Scheinvater.
Umgangsrechtliche Relevanz hat namentlich die Unterscheidung zwischen dem leiblichen Vater, dem rechtlichen Vater und dem sozialen Vater.
Rechtlicher Vater ist jener, mit dem die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt worden ist (§ 1592 BGB).
Dem rechtlichen Vater stand schon immer ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu (§ 1684 BGB). Die Wahrnehmung dieses Rechts ist, das sei hier angemerkt,  entscheidende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. § 28 AufenthaltsG).
Benachteiligt war jedoch bis zum Sommer 2013 der biologische/ leibliche Vater, der nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist.  Hier bedurfte es erst zweier Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, um den deutschen Gesetzgeber zu einem Umdenken zu bringen.
Seit dem 13.07. 2013 sind nun auch die Umgangs- und Auskunftsrechte des leiblichen Vaters gesetzlich gesichert (§ 1686a BGB). Demnach hat nun auch der leibliche Vater, der ein "ernsthaftes Interesse" an seinem Kind zeigt, ein Umgangsrecht.
Schließlich soll hier noch der soziale Vater erwähnt sein. Gemeint ist damit der Mann, der für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat, also mit dem Kind in einer sozial-familiären Beziehung lebt oder gelebt hat. Das Gesetz geht vom Vorliegen einer solchen Beziehung aus, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Auch diesem Vater steht ein Umgangsrecht zu, wenn es dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB).
Ein Besuchsvisum gehört wie das Touristenvisum zu den sog. Kurzzeitvisa. Es wird in Form eines Schengenvisums i.d.R. für den gesamten Schengenraum vergeben, für einen Zeitraum bis 3 Monate.
Die Bearbeitungszeit in den Botschaften ist in der Regel recht kurz. Mandanten mit abgelehntem Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums spielen in unsererer Kanzleipraxis eine erhebliche Rolle.
Nach der ersten Ablehnung führen wir dann ein Remonstrationsverfahren durch. Sofern  im ersten Ablehnungsschreiben den Grund der Ablehnung  noch nicht mitgeteilt wurde, erfährt man diesen dann spätestens im Remonstationsverfahren. In diesem Verfahren hat die Botschaft Gelegenheit, den Antrag nochmals zu prüfen und die Entscheidung zu korrigieren.
Der häufigste Grund für die Ablehnung sind Zweifel der Botschaft an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. D.h., die Botschaft vermutet, dass der Ausländer in Deutschland bleiben will.
In diesem Verfahren ist es empfehlenswert, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser wird dann versuchen, die Botschaft vom Rückkehrwillen des antragstellenden Ausländers zu überzeugen.
Sollte ein Ablehnungsbescheid ergehen, so kann dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Das gilt übrigens nach einer Gesetzesänderung von 2011 auch für Touristenvisa.
Wer mit einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Ehe in Deutschland lebt, für den ändert sich die aufenthaltsrechtliche Situation mit  der Scheidung.
Der Ausländer lebt  legal in Deutschland auf der Grundlage des § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) oder des § 30 AufenthG (Ehegattennachzug). Erfolgt die Trennung der Ehegatten vor Vollendung eines dreijährigen Zusammenlebens, dann kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Die Dreijahresfrist bezieht sich auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. 
Erfolgt die Trennung nach diesen 3 Jahren, so kommt zunächst die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten (§ 31 AufenthaltsG) in Betracht.  Nach neuen Gerichtsentscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2013 und 12.12. 2013  beginnt dieses Jahr (sog. Eingliederungsjahr) erst mit dem Ende der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch für den Fall, dass die Trennung schon vorher erfolgte.
Der Ausländer ist während dieses Jahres insofern privilegiert, als es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht ankommt. Die Aufenthaltserlaubnis wird also auch für 1 Jahr verlängert, wenn Sozialleistungen (ALG II)  bezogen werden.
Anders sieht es dann für die weitere Verlängerung aus. Dann müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, auch die Sicherung des Lebensunterhalts.

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