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Heirat zwischen Deutschen und Ausländern
 
(Außnahmen vom Spracherfordernis für den Ehegattennachzug zu Deutschen)
Voraussetzung für den Nachzug zu einem deutschen Ehegatten ist, dass der ausländische Ehepartner Grundkenntnisse in der deutschen Sprache hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in seinem Urteil vom 4.9. 2012 entschieden, dass unter bestimmten Umständen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind.
Rechtsanwalt Dr. Paul hat in seiner Praxis schon viele binationale Paare und auch einige gleichgeschlechtliche Partnerschaften beraten und deren Rechte bei Ausländerbehörden und vor Gerichten durchsetzen können.
 

Nach den §§ 27 ff AufenthaltG ist grundsätzlich ein Nachzug ausländischer Ehegatten (oder Partner) zu Deutschen oder Ausländern möglich.
In solchen Fällen wenden die Ausländerbehörden jedoch leider oft ein, dass es sich um Scheinehen handelt. Gemeint ist damit, dass die Ehegatten oder einer von ihnen nicht ernsthaft beabsichtigt, die eheliche Gemeinschaft in Deutschland herzustellen.
Oft werden dann beide Ehegatten befragt (in der Ausländerbehörde und der Botschaft) und schon bei geringen Widersprüchen in den Antworten, die oft auf Missverständnissen beruhen, der Zuzug abgelehnt. Der folgende Rechtsstreit kann dann Jahre dauern.
Rechtsanwalt Dr. Paul hat schon viele Ehepaare (z.B. deutsch-cubanisch; deutsch-indisch; deutsch- kenianisch, deutsch-ghanaisch, usw) in den Verfahren des Ehegattennachzugs begleitet und vertreten.
So konnte z.B. schließlich der Nachzug eines Cubaners zu seiner deutschen Ehefrau erreicht werden. Die deutsche Ehefrau war mehr als 20 Jahre älter und hatte ihren späteren Mann im Urlaub kennen gelernt. Insbesondere ein größerer Altersunterschied  veranlasst die Ausländerbehörden oft zur Ablehnung der Zustimmung zur Erteilung des Visums.

 

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