Asyl-Flughafenverfahren
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Ein gesondertes Verfahren sieht das Gesetz in § 18 a AsylVfG für die Fälle vor, in denen die Ankömmlinge Asyl schon im Flughafen beantragen oder in denen die Antragsteller ohne gültige Ausweispapiere einreisen. Das gilt auch für Asylbewerber, die aus einem sicheren Drittland einreisen. Es wird dann das sog. Flughafenverfahren durchgeführt.
Besitzt der Flughafen eine Flüchtlingsunterkunft, wie der Flughafen Frankfurt a.M. und wie für den neuen Flughafen Berlin-Brandenburg geplant, dann wird der Antragsteller dorthin verbracht.
Nach der Befragung durch die Bundespolizei erfolgt die Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dieses entscheidet dann über das weitere Schicksal des Ausländers. Problematisch für den Antragsteller ist es, wenn der Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wird. Dann wird der Antragsteller mit einer Zurückweisung konfrontiert.
Nach rechtlicher Beratung kann der Asylbewerber gegen die Ablehnung beim Verwaltungsgericht Klage erheben und sollte einen Eilantrag stellen. Das ganze Verfahren wird innerhalb von etwa 2 Wochen durchgeführt. Namentlich wegen der Eile, mit der die Entscheidungen gefällt werden, die eine gründliche Vorbereitung und die notwendige rechtsmittelförmige Reaktion mindestens ganz erheblich erschweren, ist das Verfahren vielfach auf Kritik und Ablehnung gestoßen.
Blue Card EU
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Wird der Ausländer 46400 € jährlich (3867 € monatlich) verdienen oder hat der Ausländer einen inländischen Hochschulabschluss in einem gesetzlich bestimmten Mangelberuf und verdient 36192 € jährlich (3016 € monatlich), dann entscheidet die zuständige Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. In den übrigen Fälen ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Der Zeitraum, für den die Erlaubnis erteilt wird, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen wird die Blue Card für 4 Jahre erteilt.
Beantragt wird die Blue Card EU bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder der Ausländerbehörde. Unsere Kanzlei ist Ihnen gern dabei behilflich.
Heirat zwischen Kenianern und Deutschen
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Hat der Kenianer oder die Kenianerin eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung, so steht das einer Eheschließung an sich nicht entgegen. Freilich müssen zusätzlich ein Pass, eine Geburtsurkunde, eine Meldebescheinigung und ein sog. CERTIFICATE OF NO IMPEDIMENT TO MARRIAGE (Ehefähigkeitszeugnis, nicht älter als 6 Monate) vorgelegt werden. Kenia gehört zu den wenigen afrikanischen Ländern, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Deshalb muss kein Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht durchgeführt werden.
Problematisch ist es, wenn der Kenianer oder die Kenianerin vorher im Asylverfahren falsche Angaben zur Identität gemacht hat (falscher Name....). Dann hängt es vom jeweiligen Standesbeamten ab, ob den Daten in den nun vorgelegten Dokumenten vertraut wird. Bestehen beim Sachbearbeiter Zweifel, dann schickt er die Unterlagen (z.B. Pass, Geburtsurkunde...) an die Deutsche Botschaft in Nairobi, die dann dort Vertrauensanwälte mit der Überprüfung beauftragt. Das dauert nach unserer Erfahrung nicht weniger als 3 Monate, oft sogar erheblich länger. Die Kosten muss in der Regel der Ausländer bzw. sein Verlobter tragen.
Wurde die Ehe erfolgreich geschlossen, dann bedeutet das nicht automatisch, dass der Ausländer ohne vorherige Ausreise in Deutschland bleiben darf.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Eheschließung im Einzelfall ganz erhebliche Probleme bereiten oder auch nicht möglich sein kann. Oft hängt der Erfolg auch von der zuständigen Ausländerbehörde ab, z.B. davon, ob diese von einer Abschiebung, die vielleicht bei Vorlage des Passes möglich wird, absieht.
Neues Sorgerecht ab 19. Mai 2013
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Bekommt eine unverheiratete ausländische Frau ein Kind von einem deutschen Mann, so hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Voraussetzung ist freilich, dass der deutsche - biologische - Vater, die Vaterschaft anerkannt hat. Nach dem BGB hat die ausländische Kindesmutter automatisch das Sorgerecht und kann auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Problematischer ist die Lage für den ausländischen Vater eines deutschen Kindes. Bekommt z.B. die deutsche unverheiratete Freundin eines Ausländers ein Kind, so hat dieses die deutsche Staatsangehörigkeit. Der ausländische - biologische - Vater ist dann auch der rechtliche Vater, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat.
Zwar kann im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung auch eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben werden. Nach unserer Erfahrung, unterbleibt das häufig.
Dann hat nur die Kindesmutter das Sorgerecht.
Häufig kommt es später zum Streit zwischen den Eltern. Die Kindesmutter verweigert oder erschwert den Umgang des Vaters mti dem Kind. Das Aufenthaltsrechts des ausländischen Vaters gerät in Gefahr. Die Ausländerbehörde fordert zur Ausreise auf. Es droht die Abschiebung....
Wesentlich sicherer wäre die aufenthaltsrechtliche Stellung des Kindesvaters, wenn er gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht ausüben könnte. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnten die unverheirateten Väter das gegen den Willen der Mütter nicht durchsetzen.
Nun, seit dem 19.05. 2013, eröffnet das Gesetz den Vätern die Möglichkeit, das Sorgerecht für ihre Kinder auch zu erlangen, wenn die Mütter nciht einverstanden sind. Das BGB sieht dafür ein vereinfachtes Verfahren vor (§ 1626a BGB). Der Kindesvater, auch der ausländische, beantragt das beim Gericht. Das Gesetz vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ist die Kindesmutter nicht einverstanden, so sollte sie unbedingt Gründe vorbringen, die dagegen stehen. Diese sollten sich auf den Aspekt des Kindeswohls konzentrieren, nicht nur auf die - meistens - gestörte oder zerstörte Beziehung zwischen den Eltern. Denn entscheidend ist das Kindeswohl.
Streichung der Wohnsitzauflage
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Der mit der Beschränkung verfolgte Zweck ist eine bestimmte Verteiung der Ausländer in Deutschland und eine damit verbundene möglichst gleichmäßige Lastenverteilung.
Nachdem diese Praxis europarechtlich auf Vorbehalte gestoßen ist, ist nach der sog. Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) unstrittig, dass anerkannte Flüchtlinge (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) aus dem Grund, dass sie Sozialleistungen beziehen, nicht in ihrer Wohnsitznahme räumlich beschränkt werden dürfen.
Umstritten ist noch, ob das auch für Inhbaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG zutrifft. Das betraf in unserer Kanzlei z.B. Ausländer, die aus Krankheitsgründen ein Aufenhtaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG erhalen konnten. Meistens allerdings erst mit anwaltlicher Hilfe.
Sollte die Ausländerbehörde in diesen Fällen die Wohnsitznahme räumlich beschränken, dann kann ist je nach Einzelfall sehr aussichtsreich sein, sich dagegen zu wehren. Neueste Gerichtsentscheidungen unterstützen das (z.B. das VG Gelsenkirchen ) .