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Zu den Gründen, die ein Aufenthaltsrecht  gewähren, gehört das Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 60 Abs. 7 S.1 Aufenthaltsgesetz).
Darunter sind Fälle zu subsumieren, die durch erhebliche Erkrankung von Ausländern gekennzeichnet sind. Manchmal handelt es sich um Asylbewerber, über deren Antrag noch zu entscheiden ist. Wir vertreten aber auch oft Ausländer, deren Asylantrag schon vor langer Zeit, manchmal Jahre zuvor, abgelehnt wurde. Liegen erhebliche Krankheiten vor, auch psychische, dann kann in einem Wiederaufnahmeverfahren ein Abschiebungshindernis festgestellt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist dann zu erteilen.
Entscheidungserheblich ist dabei nicht nur die Schwere der Erkrankung sondern auch die Frage, ob sich der Antragsteller eine Behandlung im Heimatland finanziell leisten kann.
Z. B. hatte das Verwaltungsgericht Trier (5 K 396/11.TR) über die Klage einer  Frau aus Ghana zu entscheiden, deren Asylantrag zuvor  bestandskräftig abgelehnt worden war. Die Frau litt jedoch an Bluthochdruck, Schlafstörungen und starken Ängsten. Ausweislich ärztlicher Stellungnahme benötigte sie ständige medikamentöse Versorgung, die sie nach Überzeugung des Gerichts in Ghana nicht bezahlen konnte.

Nach unserer Erfahrung bieten Ausländerbehörden in vergleichbaren Fällen oft an, die Behandlung kostenmäßig für einige Zeit sicherzustellen. Auch wird organisiert, dass der Flug ins Heimatland unter ärztlicher Betreuung erfolgt.
Das ist jedoch in den meisten Fällen nicht ausreichend, um die Gefahr vom Erkrankten dauerhaft abzuwenden und überzeugt deshalb die Gerichte nur selten.
Die Ehen zwischen Ausländern und Deutschen entstehen oft nach einer recht kurzen Kennenlernphase. Oft hat man den Partner nur einmal im Urlaub persönlich gesehen. Manchmal durch Vermittlung von Freunden, Bekannten oder mittels eines Katalogs. Es gibt auch Fälle, in denen man sich überhaupt noch nicht persönlich getroffen hat. Nach unserer Erfahrung betrifft das sowohl Ehen von deutschen Männern mit ausländischen Frauen wie auch umgekehrt. Oft entstehen Probleme mit dem Standesamt oder der Ausländerbehörde wegen des Vorwurfs der Scheinehe.
Das Kammergericht hat nun eine wichtige Entscheidung getroffen, die gerade diesen Paaren hilft (KG, Beschluss vom 17.9. 2012, AZ: 1 VA 7/12).
Der Sachverhalt war wie folgt: Ein deutscher Mann hatte über die Vermittlung eines Freundes eine thailändische Frau kennen gelernt. Die Kommunikation erfolgte via Skype und Internet. Da es dem deutschen Mann nicht möglich war, nach Thailand zu fliegen, konnte ein persönliches Treffen nicht stattfinden.
Der deutsche Mann reichte beim  Standesamt in Berlin die erforderlichen Unterlagen ein. Da Thailand kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, musste für die thailändische Verlobte bei der Präsidentin des Kammergerichts die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt werden. Die Präsidentin lehnte das mit dem Hinweis ab, die Partner hätten sich nie persönlich getroffen. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich. Die Kommunikation via Skype und Internet ersetze den persönlichen Kontakt nicht.
Im Verfahren gegen diese Ablehnungsentscheidung entschied das Gericht, dass allein der Umstand, dass sich die Heiratswilligen zuvor nicht persönlich getroffen hätten, nicht ausreichend ist, um auf Rechtsmissbrauch zu schließen.
Im Ergebnis wurde die Präsidentin dazu verpflichtet, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Die thailändische Verlobte wurde von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit.
Damit wurde eine Entscheidung getroffen, die vielen Paaren in Zukunft zur Seite stehen kann.


Sehr häufig begleiten wir Paare mit Ausländerbeteiligung, die in Deutschland heiraten wollen. Voraussetzung ist die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Certificate of no Impediment to Marriage). Einige Länder, wie z.B. Kenia und die Türkei, stellen die notwendigen Bescheinigungen aus. Diese werden hier akzeptiert, wenn sie nicht älter als 6 Monate sind.  In vielen Ländern ist das jedoch nicht der Fall (z.B. Pakistan, Nigeria, Ghana, Vietnam, Thailand). Einige Länder stellen zwar Ehefähigkeitsbescheinigungen aus, die jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen Deutschlands erfüllen. Sie werden hier als solche nicht anerkannt.
Dann muss über das zuständige Standesamt  beim Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes oder in Berlin beim Kammergericht die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB beantragt werden. Anträge können nicht direkt von den Verlobten gestellt werden.  Die Sach- und Rechtslage wird vorher vom zuständigen Standesamt geprüft. Dieses reicht die Unterlagen beim Gericht ein.
Die Unterlagen, die dafür vorgelegt werden müssen, differieren je nach Heimatland des heiratswilligen Ausländers. Hinweise geben i.d.R. die Oberlandesgerichte.

Ist der oder die Verlobte z.B. aus Thailand, dann muss eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeits- o. Familienstandsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde, eine Ledigkeits- o. Familienbescheinigung der zuständigen konsularischen Vertretung und eine Bescheinigung des Zentralregisters Bangkok über die Durchsuchung des Zentralregisters nach Vorehen und deren Auflösung vorgelegt werden. Das gilt für den Fall, dass die Heiratswilligen sich  in Deutschland aufhalten. Befindet sich der oder die Verlobte noch in Thailand, dann ist die vorbenannte Entscheidung der konsularischen Vertretung nicht vorzulegen.
So das OLG Köln. Die Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg verlangen zusätzlich eine eigene eidesstattliche Versicherung zum Familienstand und zur Anzahl der Vorehen des ausländischen Antragstellers, abgegeben vor dem deutschen Standesbeamten.

Heiratswillige aus Kamerun müssen eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigung (Certificat de célibat) und ein Heimataufgebot (Certificate of absence of opposition) vorlegen. Ist der Antragsteller unter 21 Jahre, dann ist die Eheeinwilligung der Eltern in urkundlicher Form vorzulegen.
In Kamerun Geschiedene haben auch einen Nachweis über die Eintragung der Scheidung im kamerunischen Heiratsregister vorzulegen.

Wie man sieht, können sich die Anforderungen je nach Herkunftsland erheblich unterscheiden.

Hinzu kommen dann oft noch Probleme zum Stichwort "Scheinehe".
Die Praxis ist in den Bundesländern bzw. OLG-Bezirken unterschiedlich. Z.B. vertritt das OLG Brandenburg die Auffassung, dass die Prüfung von Scheinehetatbeständen grundsätzlich dem Standesbeamten obliegt. Gem. § 12 Abs. 3 PStG hat der Standesbeamte alle rechtserheblichen Tatsachen aufzuklären. Ist ein Verdacht der Scheinehe aufgekommen und hat der Standesbeamte das noch nicht abschließend geklärt, dann gibt das Oberlandesgericht die Sache an das Standesamt zurück und setzt das Verfahren aus.
Dagegen prüft  z.B. das Kammergericht in Berlin Scheinehefragen auch selbst.
Festzuhalten ist also, dass beim Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB auch die Fragen der Scheinehe relevant werden können.
Grundsätzlich emfpiehlt es sich, schon bei der Planung einer Heirat mit Ausländerbeteiligung beim zuständigen Standesamt nachzufragen und eventuell auch anwaltlichen Rat einzuholen.
Auch das Zusammenspiel von Heiratsrecht und Ausländerrecht kann recht kompliziert sein und, je nach Aufenthaltsstatus der Antragsteller erhebliche Probleme aufwerfen.


Das Verwaltungsgericht Stuttgart (11 K 3419/12)  hat  kürzlich über folgenden Fall entschieden:
Ein pakistanischer Staatsangehöriger reiste 2012 mit seiner lettischen Ehefrau und 3 gemeinsamen lettischen Kindern nach Deutschland ein. Die lettische Ehefrau besaß eine Freizügigkeitsbescheinigung (EU).  Im Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte (EU) legte der Pakistaner eine Urkunde der pakistanischen Botschaft Taschkent vor, die seine Eheschließung mit der Lettin am 14.3. 2008 in Bhana-Mari. Peshawar, bescheinigte.
Die Ausländerbehörde forderte weitere Unterlagen und eine Kostenübernahmeerklärung für die Überprüfung der Eheurkunde. Schließlich wurde die Ausstellung der Aufenthaltskarte abgelehnt und die Abschiebung angedroht.
Auf die Klage des Pakistaners hin entschied das  VG Stuttgart nun, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte erfüllt und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtswidrig waren.
Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger/ Pakistaner durch Vorlage der Eheurkunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hat und die Ehe nachgewiesen war. Die weitergehenden Anforderungen hatte die Beklagte in Anlehnung an die Praxis der Standesämter gestellt. Diese und auch Anforderungen der OLG binden das Verwaltungsgericht nicht.
Das Verwaltungsgericht setzt sich in der Urteilsbegründung ausführlich mit den Formen der Eheschließung in Pakistan auseinander. Insbesondere war es in dem Fall unschädlich, dass die Eheschließung nicht registriert worden war. Denn nach - dem einschlägigen - pakistanischen Recht bedarf die Eheschließung zur Wirksamkeit weder der Schriftform noch der Registrierung. Das gilt auch für die Eheschließung zwischen einem Pakistaner und einer Ausländerin.

Hat ein Paar im Ausland geheiratet und möchte dann einer der Ehegatten oder Lebenspartner zu dem bereits in Deutschland lebenden nachziehen, dann hängt der Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis von der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung ab. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.7. 2012 - 10 C 2.12) hat jüngst zu einer nach indischem Recht geschlossenen Ehe entschieden.
Demnach verstößt das im indischen Recht der Zivilehe bestehende Ehehindernis der direkten Schwägerschaft nicht gegen den deutschen odre public, da es die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht unverhältnismäßig einschränkt.
Im entschiedenen Fall sah das Gericht die Anwendung deutschen Rechts deshalb nicht veranlasst.

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