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Zu unseren Mandanten gehören zunehmend Deutsche, die ausländische Wurzeln haben. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit meistens durch Geburt (§ 4 StAG), Adoption (§ 6 StAG) oder Einbürgerung (§§ 8 ff. StAG) erworben. In der Regel bestehen enge Beziehungen zum eigenen Ursprungsland oder dem Herkunftsland der Eltern. Oft fühlt man sich dem Land emotional eng verbunden. Es stellt sich dann oft die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit.
Unproblematisch ist es, wenn der Mandant aus einem Land der Europäischen Union, der Schweiz oder einem Staat stammt, mit dem Deutschland eine besondere vertragliche Regelung getroffen hat. Dann sind zwei Staatsangehörigkeiten akzeptiert (§ 25 Abs. 1 StAG).
An uns werden jedoch häufig Sachverhalte herangetragen, in denen z.B. Deutsche mit türkischen Wurzeln in die Türkei zurückkehren wollen. Sie möchten dann die türkische Staatsangehörigkeit annehmen und verlieren damit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG). Um das zu vermeiden muss zuvor bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit eingeholt werden. Die Behörde übt bei der Entscheidung Ermessen aus und hat dabei öffentliche und private Belange abzuwägen (§ 25 Abs. 2 StAG).

Unsere Kanzlei bearbeitet häufig familienrechtliche Fälle mit Auslandsbezug. Ein Ehepartner ist Ausländer. Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder und gibt es Streit zwischen den Eltern, dann steht nicht selten auch die Ausreise eines der Partner mit dem gemeinsamen Kindern ins Ausland zur Debatte. Dasselbe gibt es auch bei unverheirateten Paaren. Ein Elternteil möchte das verhindern, im Interesse des Kindeswohls und des eigenen Umgangsrechts.
Unserere Kanzlei hat z.B. in den letzten Monaten ein solches Verfahren beim Amtsgericht - Familiengericht-  Pankow/ Weißensee in Berlin durchgeführt und konnte für unseren Mandanten erreichen, dass das Gericht einen Beschluss erließ, der das Verbringen der gemeinsamen Kinder ins Ausland untersagt (28 F 6199/13). Damit kann unser Mandant nun sicher sein, dass seine Kinder in Deutschland  bleiben.

Eine afrikanische Mandantin unserer Kanzlei hatte unter falschem Namen Asyl beantragt. Während des Verfahrens war sie von einem deutschen Mann, der weit entfernt wohnt und der sich nicht um das Kind kümmert, schwanger geworden und hatte das Kind zur Welt gebracht. Sie selbst lebte im Übergangswohnheim und bezog Leistungen nach dem AsylbLG. Da das Standamt zunächst zur Identitätsklärung der Kindesmutter die Unterlagen prüfte, zog sich die Erstellung der Geburtsurkunde des Kindes hin.
Das Sozialamt (Grundsicherungsamt) forderte unsere Mandantin auf, Angaben und Unterlagen zum Einkommen des Kindesvaters vorzulegen und setzte eine Frist von etwa 3 Wochen. Als die afrikanische Kindesmutter dem nicht nachkam, stellte das Sozialamt ohne weitere Aufforderung die Leistungen für das Kind ein. Zu 100 Prozent!Begründet wurde das mit mangelnder Mitwirkungspflicht der Kindesmutter (§ 66 SGB I).
In dem von unserer Kanzlei geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Sozialgericht (SG Frankfurt O., S 9 AY 9/13 ER) das Sozialamt zur vollständigen Leistung. Das Gericht sah die Existenz unseres Mandanten zu Recht als gefährdet an.
Das Kammergericht Berlin hatte kürzlich über die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung zu befinden (KG Berlin, Beschluss vom 19.03. 2013, 1 VA 12/12) . Der Beschluss zeigt, wie wichtig es für binationale Paare sein kann, sich vor Heirat bzw. Scheidung anwaltlich beraten zu lassen und wie wichtig Kompetenz über das normale Scheidungsrecht hinaus ist.
In dem Sachverhalt handelte es sich um ein deutsch-thailändisches Ehepaar, das in Österreich geheiratet und später in Deutschland und Italien gelebt hatte. 2008 ließen sich die Eheleute in Gegenwart von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten einer Kreisverwaltung in Thailand scheiden, "aus freier Entscheidung", wie es hieß. Die später in Deutschland beantragte Anerkennung der Scheidung wurde abgelehnt, schließlich auch vom Kammergericht.
Das Kammergericht  räumte ein, dass zwar Privatscheidungen, und um eine solche handelte es sich in Thailand, grundsätzlich anerkennungsfähig seien, wenn sie im Heimatland registriert worden sind. Im entschiedenen Fall war jedoch, anders als das Paar dachte, überhaupt nicht das thailändische Recht anwendbar. Anwendbar war entweder deutsches oder italienisches Recht. Beide Rechtsordnungen lassen nur gerichtliche Scheidungen zu. Eine Scheidung aufgrund bloßer Vereinbarung, wie es sie neben der gerichtlichen Scheidung in Thailand gibt, kennen die genannten Rechtsordnungen nicht.
Die Privatscheidung war nicht anerkennungsfähig.

Bei unserer Mandantschaft besteht oft eine gewisse Konfusion über die Bedeutung von Ehefähigkeitszeugnis und Ledigkeitsbescheinigung.
Die Ledigkeitsbescheinigung (non-marriage certificate, fé de soltería) erhält man in Deutschland beim Einwohnermeldeamt. Andere Staaten lassen diese z.B. durch das Innenministerium (Argentinien) und auch die Botschaften und Konsulate ausstellen.
Zur Heirat in Deutschland reicht die Vorlage einer Ledigkeitsbescheinigung nicht aus. Nach § 1309 Abs. 1 BGB müssen Ausländer dafür ein Ehefähigkeitszeugnis (certificate of no impediment, certificado de capacidad matrimonial) vorlegen. Stellen die Heimatstaaten die Zeugnisse grundsätzlich niicht aus, dann muss das Befreiungsverfahren bei den deutschen Oberlandesgerichten durchgeführt werden. In diesem Verfahren kann, je nach Besonderheit des Heimatlandes, die Vorlage der Ledigkeitsbescheinigung als eines der Dokumente verlangt werden.

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