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Viele  Fällen unserer Kanzleipraxis betreffen binationale Paare. In der Mehrzahl sind die Mandanten nicht verheiratet. Sie haben gemeinsame Kinder. Durch Vaterschaftsanerkennung entsteht die rechtliche Vaterschaft. Oft hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Seit kurzer Zeit haben die Väter nun die Chance, ein gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der Mütter durchzusetzen. Sind die Mütter nicht einverstanden, so führt das zu Streit, der vor den Familiengerichten ausgetragen wird. Das   OLG Schleswig (10 UF 171/11)  hat einen solchen Fall entschieden und betont, dass das entscheidende Kriterium das Kindeswohl ist.
In dem entschiedenen Fall gab es zwischen den Eltern ganz erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten. Das Gericht stellte fest, dass  keine tragfähige soziale Beziehung bestand, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. In dem entschiedenen Fall konnten sich die Eltern z.B. nicht über die Frage des Kindergartenbesuchs, über die Anschaffung eines Kindersitzes, eines Kinderwagens, usw. einigen. Die Mutter hatte den Vater sogar wegen Stalkings angezeigt.
Das Gericht entschied, dass ein gemeinsames Sorgerecht in diesem Fall dem Kindeswohl widersprechen würde und lehnte den Antrag des Kindesvaters ab. Es sah diesen auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Abs.2 GG verletzt.

Häufig sind unsere Mandanten mit der Ablehnung eines Besuchsvisums konfrontiert. Zum Umgang mit diesem Problem soll dieser Beitrag einige Hinweise geben.

Grundsätzlich ist zu unterschieden zwischen einem Langzeitvisum (nationales Visum) und einem Kurzzeitvisum (Schengen-Visum). Das Kurzzeitvisum wird für einen Zeitraum bis 3 Monate gewährt. Es ist das richtige Visum für Touristen, Geschäftsreisen und den Besuch von Verwandten oder Freunden. Dieses Besuchsvisum erlaubt die freie Bewegung innerhalb der Schengen-Staaten. Der Gast, den Sie nach Deutschland eingeladen haben, kann also z.B. problemlos nach Frankreich, Spanien oder Italien reisen.
Während Anträge auf Erteilung eines Langzeitvisums von den zuständigen Ausländerbehörde mitentschieden werden, entscheidet über den Antrag auf Gewährung eines Besuchsvisums allein die deutsche Botschaft. Deshalb erfolgt die Entscheidung meistens in 1 bis 3 Wochen, also vergleichsweise kurzfristig.
Der Antrag ist bei der Botschaft persönlich zu stellen. Die Botschaft prüft den Antrag. Wird er abgelehnt, so beruht das fast immer auf Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. D.h., die Botschaft befürchtet, dass der Antragsteller bei Ablauf des Visums nicht in sein Heimatland zurückkehrt.
Daraus folgt, dass der Schwerpunkt bei der Antragstellung auf Darlegung der Gründe liegen muss, die eine Verwurzelung im Heimatland deutlich und die Rückkehr wahrscheinlich machen.
Mandanten meinen oft, sie könnten eine Garantie abgeben, dass der Gast zurückkehrt. Das ist ein Irrtum. Selbst wenn sie so ein Schreiben verfassen, so ist das wirkungslos.
Es kommt vielmehr darauf an, Bindungen an das Heimatland zu kommunizieren:
* Steht der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) oder ist er Selbstständiger ?
* Hat er Einkommen ?
* Ist sein Lebensunterhalt gesichert ?
* Hat er Vermögen ?
* Hat er Grundeigentum oder Wohneigentum (Haus, Wohnung, Ackerland....)
* enge familiäre Bindungen

Wurde der Antrag abgelehnt, dann kann ein Remonstrationsverfahren durchgeführt werden. Es können in diesem Verfahren Tatsachen, Unterlagen und Argumente vorgebracht werden, die für das Vorliegen einer Rückkehrbereitschaft sprechen. Für die Vertretung in diesem Verfahren ist die Beauftragung eines auf das Ausländerrecht spezialisierten  Rechtsanwalts unbedingt empfehlenswert.
Wird die Ablehnung bestätigt, dann kann beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden. Auch wenn der in Deutschland lebende Einladende in München oder Hamburg wohnt, ist immer das Vewaltungsgericht Berlin zuständig. Da sich unsere Kanzlei in Berlin befindet, vertreten wir deshalb auch oft Ausländer, die nach München usw. eingeladen wurden.

Hat ein verheirateter Ausländer in Deutschland eine Auenthaltserlaubnis wegen dieser Eheschließung erhalten, so erfolgte das auf der Grundlage von § 28 Aufenthaltsgesetz.  Kommt es dann zur Trennung, so konnte der Ausländer nach früher geltendem Recht nach zweijährigem Zusammenleben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Nach einer Gesetzesänderung wird nun gefordert, dass der Ausländer/die Ausländerin wenigstens 3 Jahre mit dem Partner/ Ehegatten in Gemeinschaft gelebt hat. Erst dann wird eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz erteilt.
In Ausnahmefällen kann die eigenständige Aufenthaltserlaubnis auch schon nach einer Trennung vor Ablauf der 3 Jahre erteilt werden. Das sind Fälle besonderer Härte, wie z.B. häusliche Gewalt gegen den ausländischen Ehegatten, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar erscheinen lässt.
Zu berücksichtigen ist auch, wenn durch die Rückkehrverpflichtung eine Beeinträchtigung der  schutzwürdigen Belange des Ausländers droht.

In Scheidungsfällen ist zu berücksichtigen, dass beim Scheidungsantrag und im Verfahren Angaben zum Trennungsdatum gemacht werden. Erfolgte demnach die Trennung vor Ablauf der 3 Jahre, dann widerruft die Ausländerbehörde oft die erteilte Aufenthaltserlaubnis und es erfolgt die Aufforderung zur Ausreise. Oft erfolgt auch der Vorwurf der Scheinehe.
Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder möglicherweise auch, wenn der Ausländer ein Kind in die Ehe mitgebracht hat..
Freilich ist auch der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis an Voraussetzungen gebunden und nicht immer rechtmäßig. Dagegen kann mit Rechsmittel vorgegangen werden.
Wir vertreten häufig scheidungswillige Deutsche oder Ausländer in Scheidungsverfahren, in denen der andere Ehepartner im Ausland lebt.
Der Gesetzgeber fordert, dass beide Ehegatten persönlich zum Scheidungstermin vor einem deutschen Gericht erscheinen. Befindet sich jedoch ein Ehegatte im Ausland, dann besteht häufig der Wunsch, dass dieser, z.B. aus Kostengründen, nicht zum Scheidungstermin erscheint.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Anhörung des nicht in Deutschland lebenden Ehegatten vor einer deutschen Botschaft im Ausland zu veranlassen. Nach Anhörung bei der Botschaft wird die Niederschrift dann an das zuständige Gericht gesandt.
Nach unserer Erfahrung wird aber, wenn die Parteien schon seit 3 Jahren getrennt leben, oft auch auf eine persönliche Anhörung verzichtet.


Bei binationalen Ehen oder auch bei Ehen zwischen Ausländern können sich im Scheidungsverfahren dadurch Probleme ergeben, dass ein Ehepartner dauerhaft im Ausland lebt.
Leben die Partner schon wenigstens 3 Jahre getrennt, dann kann der Rechtsanwalt bei den Familiengerichten meistens erreichen, dass der im Ausland lebende Ehepartner nicht extra zum Scheidungstermin nach Deutschland kommen muss. Bei kürzerer Trennungszeit kann die persönliche Anhörung möglicherweise vor einer deutschen Botschaft erfolgen. Auch in diesen Fällen ist eine Reise nach Deutschland dann verzichtbar.
Ein Umstand, der in diesen Fällen bei der Scheidungsplanung berücksichtigt werden sollte, ist, dass das Gesetz für die Zustellung der Schreiben im Scheidungsverfahren bestimmte Formen vorschreibt.
Möglich ist zwar die Scheidung in Abwesenheit eines Ehepartners. Doch soll der im Ausland lebende Ehepartner wenigstens Kenntnis von der Scheidung haben und die Möglichkeit der Stellungnahme.
Ist der andere Ehepartner Ausländer und lebt im Ausland, dann werden die vom Gericht versandten Schreiben  oft übersetzt und müssen unter Einschaltung ausländischer Behörden und Gerichte förmlich zugestellt werden. Das führt in der Regel zu ganz erheblichen (!) Verzögerungen. Nach unserer Erfahrung kann die Zustellung schon mal 1 Jahr oder länger dauern.
Es ist daher unbedingt empfehlenswert, in Deutschland einen Postzustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. Der im Ausland lebende Ehegatte bevollmächtigt dabei eine in Deutschland lebende Person, die gerichtliche Post für ihn in Empfang zu nehmen. Das kann jede Person sein, die in Deutschland lebt. Ausgenommen ist der Rechtsanwalt des anderen Ehepartners.

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